Gesetze / Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung
SeilbDGGebV§ 2 Auslagen
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
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SeilbDGGebVAuslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.