Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 12 Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursen statt.
(2) Die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung können zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und die Fächer Physik, Chemie und Biologie zum Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Die Bildung des Lernbereiches Naturwissenschaften in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule und der Oberschule bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung oder Erwerb eines Abschlusses auf Grund der bisherigen Leistungen gefährdet ist, können für die Dauer von längstens einem Schulhalbjahr Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen eingerichtet werden, die von der Stundentafel und von dem Unterricht in Klassen und Kursen abweichen. Die Anforderungen der Rahmenlehrpläne sind einzuhalten.
(4) Der Unterricht, insbesondere fächerverbindender Unterricht, kann zeitweise in Einrichtungen außerhalb der Schule durchgeführt werden (Praxislernen).
(5) Es kann Wahlunterricht und Förderunterricht angeboten werden.