Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 17 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(1) Beruflich Reisende sind Personen, die grundsätzlich ein Reisegewerbe im Sinne des § 55 der
Gewerbeordnung ausüben oder als Personal eines solchen Gewerbes mitreisen. Wesensmerkmal für die berufliche Tätigkeit beruflich Reisender ist, dass diese an wechselnden Orten stattfindet und zwingend mit wechselnden Aufenthaltsorten verbunden ist, was sie von Reisen aus beruflichem Anlass (Geschäftsreisende) unterscheidet.
(2) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle vollzeitschulpflichtigen Kinder von beruflich Reisenden. Das für Schule zuständige Ministerium kann festlegen, dass die nachfolgenden Bestimmungen auch für andere Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres mehrfach die Schule wechseln, anzuwenden sind, um das schulische Angebot für diese Schülerinnen und Schüler zu verbessern.