Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 42 Eignungsprüfung
(1) Die eintägige Eignungsprüfung ist am Gymnasium des Erst- oder Zweitwunsches in Form eines Probeunterrichts durchzuführen.
(2) Das staatliche Schulamt beruft für jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt, auswertet und das Ergebnis feststellt.
(3) Die Kommission stellt im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten. Bei der Feststellung sind die Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit und der bisherige Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern angemessen zu berücksichtigen.
(4) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit an der Eignungsprüfung nicht teilnehmen kann, erfolgt die Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des gewünschten Gymnasiums im Rahmen eines Gespräches.