Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 44 Organisation der Jahrgangsstufe 10
(1) Am Gymnasium bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I. Sie gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe, an die sich eine zweijährige Qualifikationsphase anschließt.
(2) Die Wochenstundentafeln der Klassen der Jahrgangsstufe 10 müssen alle Fächer umfassen, die im Rahmen des Kursangebotes der Schule in der Qualifikationsphase verpflichtend zu belegen sind oder als Abiturprüfungsfach gewählt werden sollen. Diese Fächer sind mindestens zweistündig zu unterrichten. Der Unterricht in Lernbereichen und halbjährlich epochaler Unterricht sind in diesen Fächern nicht zulässig. Soweit diese Fächer nicht in der Kontingentstundentafel ausgewiesen sind, können sie im Rahmen des Schwerpunktunterrichts angeboten werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler wählen im Verlauf der Jahrgangsstufe 10 die Grund- und Leistungskurse, die sie in der Qualifikationsphase belegen werden. Jedes Fach, das in der Qualifikationsphase verpflichtend zu belegen ist oder als Abiturprüfungsfach gewählt wird, ist in der Jahrgangsstufe 10 zu belegen.