Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 52 Einstufung im kooperativen System
(1) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 (Ersteinstufung) erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Über die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse in der Jahrgangsstufe 9 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Die Einstufung in eine FOR-Klasse erfolgt, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen.
(2) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse gilt in der Regel bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, soweit kein Wechsel gemäß § 53 Abs. 6 erfolgt. Ein Wechsel auf Antrag der Eltern ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig. Ein Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse ist nur zulässig, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz hat den Schülerinnen und Schülern den Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn festgestellt wird, dass die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einen erfolgreichen Besuch der FOR-Klasse erwarten lassen.
(3) Die Leistungsbewertung in den EBR- und FOR-Klassen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges.