Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 54 Abschlüsse im kooperativen System

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 erfüllt wurden.

(2) In EBR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer

in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

(3) In EBR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer in zwei Fächern gute Leistungen und in den übrigen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf höchstens eine mangelhafte und keine ungenügende Leistung vorliegen.

(4) In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.

(5) In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer

in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder

bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.

(6) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

(7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer

in den Fächern der Fächergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in sechs weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und

in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.

Anstelle höchstens einer befriedigenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 1 darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens gute Leistung in einem Fach gemäß Nummer 1 erfolgt. Anstelle höchstens einer ausreichenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 2 darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach gemäß Nummer 2 erfolgt.

(8) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.

§ 53 § 55