Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sekundarstufe I-Verordnung vom 21. Januar 2005 ( GVBl. II S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2006 (GVBl. II S. 509), außer Kraft.
Potsdam, den 2. August 2007
Der Minister für Bildung,
Jugend und Sport
In Vertretung
Burkhard Jungkamp
Anlage 1
(zu § 11 Absatz 1 und Absatz 3)
Kontingentstundentafeln *)
Gymnasium
Lernbereich/Fach
Stundenkontingent in
Jahrgangsstufen
7 und 8 2
Stundenkontingent in
Jahrgangsstufen
9 und 10 2
Mindeststunden in
den Jahrgangsstufen
7 bis 10 insgesamt 2
Mindeststunden in
den Jahrgangsstufen
5 bis 10 insgesamt 3
Deutsch
8
8
14
22
1. Fremdsprache
8
6
14
19/22
2. Fremdsprache
8
7
14
22/14
Mathematik
8
8
14
22
Biologie 4
10
10
18
16
Chemie 4
Physik 4
Geografie 5
6
9
13
16
Geschichte 5
Politische Bildung 5
Lebensgestaltung-Ethik-Religion
4
2
6
8
Wirtschaft-Arbeit-Technik
2
2
3
5
Kunst
4
4
6
14
Musik
Sport
6
6
12 1
18 1
Schwerpunktunterricht
7
6
für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9
4 6
für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10
Summe
64
69
133
195
Fremdsprache als Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9 (oder ab Jahrgangsstufe 10)
6 (4)
6
für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9
4 6
für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10
Gesamtschule und Oberschule
Lernbereich/Fach
Stundenkontingent in
Jahrgangsstufen
7 und 8
Stundenkontingent in
Jahrgangsstufen
9 und 10
Mindeststunden in
den Jahrgangsstufen
7 bis 10 insgesamt
Deutsch
9
8
12
1. Fremdsprache
8
6
14
Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7
8
6
9
oder für die 2. Fremdsprache
14
Mathematik
9
8
14
Biologie 4
9
8
12
Chemie 4
Physik 4
Geografie 5
5
7
10
Geschichte 5
Politische Bildung 5
Lebensgestaltung-Ethik-Religion
4
2
6
Wirtschaft-Arbeit-Technik
2
4
5
Kunst
4
4
6
Musik
Sport
6
6
12 1
Schwerpunktunterricht
5
für eine 2. oder 3. Fremdsprache
6
Summe
64
64 (65)
128
Fremdsprache als Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9
6
6
____________________
1 In jedem Schuljahr sollen drei Wochenstunden im Fach Sport unterrichtet werden.
2 gilt nicht für die Leistungs- und Begabungsklassen
3 gilt nur für die Leistungs- und Begabungsklassen
Für die erste und zweite Fremdsprache gelten entweder beide Angaben vor oder beide Angaben nach dem Schrägstrich.
4 Wird in Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufe 5 und 6 als Unterrichtsfach Naturwissenschaften unterrichtet.
5 Wird in Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 als Unterrichtsfach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet.
6 Die Fremdsprache kann auch mit je zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichtet werden.
Anlage 2
(zu § 35 und § 37 Abs. 1)
Punkte für die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule
1. Leistungsbewertung im Klassenverband und in Kursen ohne Fachleistungsdifferenzierung
Notenstufen
Punkte
1
15
14
13
2
12
11
10
3
9
8
7
4
6
5
4
5
3
2
1
6
0
2. Leistungsbewertung in Fachleistungskursen
Notenstufen
Punkte
E-Kurs
G-Kurs
1
15
14
13
2
1
12
11
3
2
10
9
4
3
8
7
5
4
6
5
6
5
4
3
6
2
1
0
________________________
*) Übergangsregelung
(gemäß Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. Juli 2018 [GVBl. II Nr. 45])
Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2018/19 in der Jahrgangsstufe 6 einer Leistungs- und Begabungsklasse befinden, gelten die Kontingentstundentafeln mit der Maßgabe, dass statt des Faches Naturwissenschaften die Fächer Biologie, Chemie und Physik und statt des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung unterrichtet werden.