Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sekundarstufe I-Verordnung vom 21. Januar 2005 ( GVBl. II S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2006 (GVBl. II S. 509), außer Kraft.

Potsdam, den 2. August 2007

Der Minister für Bildung,

Jugend und Sport

In Vertretung

Burkhard Jungkamp

Anlage 1

(zu § 11 Absatz 1 und Absatz 3)

Kontingentstundentafeln *)

Gymnasium

Lernbereich/Fach

Stundenkontingent in

Jahrgangsstufen

7 und 8 2

Stundenkontingent in

Jahrgangsstufen

9 und 10 2

Mindeststunden in

den Jahrgangsstufen

7 bis 10 insgesamt 2

Mindeststunden in

den Jahrgangsstufen

5 bis 10 insgesamt 3

Deutsch

8

8

14

22

1. Fremdsprache

8

6

14

19/22

2. Fremdsprache

8

7

14

22/14

Mathematik

8

8

14

22

Biologie 4

10

10

18

16

Chemie 4

Physik 4

Geografie 5

6

9

13

16

Geschichte 5

Politische Bildung 5

Lebensgestaltung-Ethik-Religion

4

2

6

8

Wirtschaft-Arbeit-Technik

2

2

3

5

Kunst

4

4

6

14

Musik

Sport

6

6

12 1

18 1

Schwerpunktunterricht

7

6

für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9

4 6

für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10

Summe

64

69

133

195

Fremdsprache als Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9 (oder ab Jahrgangsstufe 10)

6 (4)

6

für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9

4 6

für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10

Gesamtschule und Oberschule

Lernbereich/Fach

Stundenkontingent in

Jahrgangsstufen

7 und 8

Stundenkontingent in

Jahrgangsstufen

9 und 10

Mindeststunden in

den Jahrgangsstufen

7 bis 10 insgesamt

Deutsch

9

8

12

1. Fremdsprache

8

6

14

Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7

8

6

9

oder für die 2. Fremdsprache

14

Mathematik

9

8

14

Biologie 4

9

8

12

Chemie 4

Physik 4

Geografie 5

5

7

10

Geschichte 5

Politische Bildung 5

Lebensgestaltung-Ethik-Religion

4

2

6

Wirtschaft-Arbeit-Technik

2

4

5

Kunst

4

4

6

Musik

Sport

6

6

12 1

Schwerpunktunterricht

5

für eine 2. oder 3. Fremdsprache

6

Summe

64

64 (65)

128

Fremdsprache als Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9

6

6

____________________

1 In jedem Schuljahr sollen drei Wochenstunden im Fach Sport unterrichtet werden.

2 gilt nicht für die Leistungs- und Begabungsklassen

3 gilt nur für die Leistungs- und Begabungsklassen

Für die erste und zweite Fremdsprache gelten entweder beide Angaben vor oder beide Angaben nach dem Schrägstrich.

4 Wird in Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufe 5 und 6 als Unterrichtsfach Naturwissenschaften unterrichtet.

5 Wird in Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 als Unterrichtsfach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet.

6 Die Fremdsprache kann auch mit je zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichtet werden.

Anlage 2

(zu § 35 und § 37 Abs. 1)

Punkte für die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule

1. Leistungsbewertung im Klassenverband und in Kursen ohne Fachleistungsdifferenzierung

Notenstufen

Punkte

1

15

14

13

2

12

11

10

3

9

8

7

4

6

5

4

5

3

2

1

6

0

2. Leistungsbewertung in Fachleistungskursen

Notenstufen

Punkte

E-Kurs

G-Kurs

1

15

14

13

2

1

12

11

3

2

10

9

4

3

8

7

5

4

6

5

6

5

4

3

6

2

1

0

________________________

*) Übergangsregelung

(gemäß Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. Juli 2018 [GVBl. II Nr. 45])

Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2018/19 in der Jahrgangsstufe 6 einer Leistungs- und Begabungsklasse befinden, gelten die Kontingentstundentafeln mit der Maßgabe, dass statt des Faches Naturwissenschaften die Fächer Biologie, Chemie und Physik und statt des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung unterrichtet werden.

§ 58