Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 8 Besondere Aufnahmeverfahren
(1) Für die Aufnahme in Spezialschulen und Spezialklassen können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien für die Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden.
(2) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.