Gesetze / Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung
ServKflLuftvAusbV§ 7 Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.