Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Kraftfahrzeug-Servicetechniker/Geprüfte Kraftfahrzeug-Servicetechnikerin"
ServiceTPrV§ 4 Prüfungsinhalte
(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugtechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Grundlagen der Kraftfahrzeugmechanik, der Kraftfahrzeugelektrik und -elektronik, der Kraftfahrzeughydraulik und -pneumatik, der Kraftfahrzeugsteuer- und Regeltechnik soweit beherrscht, daß sie die Funktionsweise von Meßgeräten, Werkstatteinrichtungen und Fahrzeugsystemen, deren Zusammenspiel und deren Leistungsmerkmale und Fehlermöglichkeiten verstehen und für Fehlerdiagnose, Instandhaltung und Installation erfolgreich einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Fahrzeugsysteme" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie unter Nutzung seiner Grundlagen- und Methodenkenntnisse das Kraftfahrzeug als Gesamtheit von Fahrzeugsystemen verstehen kann. Sie soll in der Lage sein, die einzelnen Fahrzeugsysteme zu unterscheiden, gegeneinander abzugrenzen, ihre Leistungsfähigkeit zu diagnostizieren, sie zu installieren, optimal einzustellen, instandzuhalten und zu reparieren. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Diese Qualifikationen sollen für mindestens drei der folgenden Fahrzeugsysteme nachgewiesen werden:
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Werkstatt- und Betriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die üblichen Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen kennt, deren Instandhaltung veranlassen und gemäß den Grundsätzen und Vorschriften der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umweltschutzes einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Auftragsabwicklung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Kundenaufträge technisch und organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung des betrieblichen Rahmens und der geltenden Vorschriften in Werkstattaufträge umsetzen kann. Sie soll in der Lage sein, die personellen Anforderungen, die erforderlichen Hilfsmittel und den Teile- und Materialbedarf festzustellen und unter Berücksichtigung der Terminlage des Unternehmens mit dem Kunden verantwortlich Termine abzusprechen. Sie soll eine effiziente Durchführungskontrolle für den Kundenauftrag vornehmen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Ersatzteil- und Zubehörteilbestimmung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die unterschiedlichen Ersatz- und Zubehörteile und deren Varianten kennt und diese unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, der Gewährleistung, der Sicherheit und des Umweltschutzes, beurteilen und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenabschätzung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die kostenbestimmenden Faktoren auch in schwierigen Fällen realistisch einschätzen, im Sinne des Kunden transparent machen und durch geeignete Handlungsalternativen und Wege der Instandsetzung optimieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Information" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung von Informationen und deren Aktualität sowie von Informationssystemen und Informationshilfen für Betriebsabläufe und Kunden richtig einschätzen kann. Sie soll die erforderlichen Informationen und Informationshilfsmittel ermitteln und sachgerecht einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt "Dokumentation" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie Funktion und Erfordernisse von Dokumentationen unter Rechts-, Gewährleistungs- und Qualitätsgesichtspunkten einschätzen und diese für ihre Arbeit nutzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kooperation, Kommunikation und Mitarbeiterqualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung persönlicher Motivation und Qualifikation für den Unternehmenserfolg sowie der Kooperation und Kommunikation als Leistungsfaktoren des Betriebes realistisch einschätzen kann. Sie soll in der Lage sein, ihre eigene Funktion im Kooperationsgefüge des Unternehmens zu erkennen und ihren Beitrag zur Kommunikation und Kooperation sowie zur Qualifizierung der Mitarbeiter zu leisten. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt "Kundenbetreuung und Kundenberatung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie die Bedeutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und dessen Voraussetzungen realistisch einschätzen und in ihren Arbeitsbereich entsprechend handeln kann. Dabei soll sie sowohl indirekt über den Service, als auch im direkten Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und handeln können. In diesem Rahmen können geprüft werden: