Gesetze / Silberschmied-Ausbildungsverordnung
SiSchmAusbV§ 10 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Silberschmied/Silberschmiedin in Handwerk und Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.