Gesetze / Sicherheitenverordnung
SiV§ 2 Eignung von Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung
(1) Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind. Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist sicher, wenn die Hypothek, die Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld die ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht übersteigt.
(2) Grundstückswert nach Absatz 1 Satz 2 ist
Zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung darf der Zeitpunkt, zu dem der Grundstückswert ermittelt wurde, nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
(3) Werden bei der Ermittlung des Grundstückswertes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bauwerke, während die Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, ausreichend versichert sein. Dies ist nur der Fall, wenn die Versicherung mindestens