Gesetze / Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

SichLVFinV 2016

§ 6 Befreiung von der Beitragspflicht

Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen gemäß den §§ 3 und 5 befreit. Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Protektor Lebensversicherungs-AG bleiben bei der Berechnung der Beiträge der übrigen Mitglieder außer Ansatz.

§ 5 § 7