Gesetze / Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

SichLVFinV 2016

§ 8 Ergebnisse des Sicherungsfonds

Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.

§ 7 § 9