Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

§ 15 Haftpflichtversicherung

Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung des ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom ausländischen Staat selbst übernommen.

§ 14 § 16