Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufG§ 6 Uniformtragen
Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen mit den Behörden des ausländischen Staates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Uniform zu tragen.