Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

§ 20 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben

Die Befreiung der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder von Steuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

§ 19 § 21