Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

§ 3 Meldewesen

Mitglieder ausländischer Streitkräfte sind von der allgemeinen Meldepflicht befreit. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen.

§ 2 § 4