Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

§ 6 Uniformtragen

Mitglieder ausländischer Streitkräfte, die zum militärischen Personal gehören, sind vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarungen mit den Behörden des ausländischen Staates berechtigt, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Uniform zu tragen.

§ 5 § 7