Gesetze / Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
SoEnergieV§ 15 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Antragsberechtigte Bieter müssen an den Bundeshaushalt jeweils eine Pönale leisten, wenn eine Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 überschritten wurde. Antragsberechtigte Bieter müssen darüber hinaus eine Pönale an den Bundeshaushalt leisten, wenn die über die ersten fünf Betriebsjahre gemittelte produzierte Energiemenge weniger als 90 Prozent der nach § 8 Absatz 2 im Gebot angegebenen Energiemenge des finalen Energieträgers am Übergabepunkt entsprach.
(2) Die Höhe der Pönale entspricht
(3) Unbeschadet der Pönalen nach den Absätzen 1 und 2 widerruft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Antragsberechtigung, wenn der antragsberechtigte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
(4) Pönalen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind nicht zu leisten und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf den Zuschlag nicht nach Absatz 3 widerrufen, soweit
(5) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 14 Absatz 1 auf einem Verschulden des antragsberechtigten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss auf Antrag des antragsberechtigten Bieters