Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines
SoLFischV§ 3 Entscheidung über die Zulassung
(1) Die untere Fischereibehörde entscheidet über die Zulassung des Bewerbers zur Teilnahme am Sonderlehrgang. Bewerber, bei denen die Antragsunterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen oder denen der Fischereischein nach § 20 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg versagt werden müsste, sind zurückzuweisen. Werden Zurückweisungsgründe erst nach Zulassung zum Sonderlehrgang bekannt, gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber mindestens vier Wochen vor Lehrgangsbeginn bekanntzugeben. Wird der Bewerber nicht zugelassen oder seine Zulassung widerrufen oder zurückgenommen, so erhält er einen mit einer Begründung versehenen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(3) Die Zulassung zur Teilnahme am Sonderlehrgang wird erst mit der Zahlung der Gebühr nach § 16 Absatz 2 wirksam.