Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

SodEGZV

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung

Das Landesamt für Soziales und Versorgung nimmt die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

als Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle und orthopädische Versorgungsstelle im Recht der sozialen Entschädigung nach § 1 Absatz 1 der Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung vom 11. August 2006 ( GVBl. II S. 349) und

als Integrationsamt für Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe an behinderte Menschen nach § 1 Absatz 2 der Versorgungsverwaltungszuständigkeitsverordnung

wahr.

Einzelnorm

§ 1 § 3