Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Zuständigkeitsverordnung

SodEGZV

§ 4 Kostentragung und Verordnungsermächtigung

(1) Die §§ 15, 16 und 17 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 10 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird im Einvernehmen mit dem für Jugend und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Ausgleich der durch die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz resultierenden Mehrbelastungen entsprechend den Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe, als örtliche Träger der Sozialhilfe und als örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu regeln. Eine entsprechende Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. Das Land leistet auf der Grundlage der bis zum 30. September 2020 bewilligten Anträge auf einen Zuschuss nach § 3 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes an Sozialdienstleister nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch den nach § 1 zuständigen Behörden vorläufig auf Anforderung einmalige Abschläge für Verwaltungskosten in Höhe von 4,15 Prozent der Nettoaufwendungen für die Zuschüsse abzüglich des kommunalen Anteils. Für entsprechend bewilligte Zuschüsse an Sozialdienstleister nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch leistet das Land den nach § 1 zuständigen Behörden vorläufig auf Anforderung Abschläge für Verwaltungskosten in Höhe von 200 Euro je bewilligtem Antrag zuzüglich pauschal 1 500 Euro monatlich je Landkreis oder kreisfreier Stadt. Die Abschlagszahlungen werden auf die Leistungen gemäß der Rechtsverordnung nach Satz 1 angerechnet.

Einzelnorm

§ 3 § 5