(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.Entwurf, Anwendung und programmtechnische Umsetzung mathematischer Methoden, Modelle und Algorithmen:
1.1Mathematische Modellierung,
1.2Methoden, Modelle und Algorithmen der Diskreten Mathematik,
1.3Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Analysis,
1.4Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Linearen Algebra,
1.5Methoden, Modelle und Algorithmen aus der Stochastik;
2.Software-technische Analyse und Planung von Softwarelösungen:
2.2Datenschutz, Datensicherheit und Urheberrecht,
2.5Datenmodellierung über Datenstrukturen und in Datenbanken,
2.6Systemkomponenten für die Softwareentwicklung;
3.Softwareerstellung:
3.3Softwarequalität und Test;
4.Softwareübergabe und Support:
4.1Softwaredokumentation und Benutzerunterstützung,
4.2Mathematische Dokumentation und Interpretation der Ergebnisse.
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.Der Ausbildungsbetrieb:
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
2.Geschäftsprozesse:
2.2Betriebliche Organisation;
3.Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1Information und Kommunikation,
3.3Teamarbeit, Projektmanagement.