Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz

SoldGG

§ 9 Personalwerbung; Dienstpostenbekanntgabe

Anzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 bekannt gegeben werden.

§ 8 § 10