Gesetze / Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

SonntRPapIndAusnV

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2)

(3)

§ 10