Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sonderpädagogik-Verordnung
SopV§ 3 Feststellungsverfahren
(1) Das staatliche Schulamt leitet das Feststellungsverfahren zur Feststellung, Änderung oder Beendigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Antrag der Eltern, der Schülerin oder des Schülers nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder der Schulleiterin oder des Schulleiters der allgemeinen Schule oder der Förderschule ein. Das staatliche Schulamt beauftragt die zuständige Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens. Im Fall der Antragstellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sind die Eltern und die Schülerin oder der Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres rechtzeitig vor Antragstellung zu informieren.
(2) Die Eltern sind verpflichtet, im Rahmen des Feststellungsverfahrens mitzuwirken, insbesondere die für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs notwendigen Unterlagen beizubringen.
(3) Das Feststellungsverfahren erfolgt durch einen Förderausschuss und gliedert sich in der Regel in
die Grundfeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Stufe I) und
die förderdiagnostische Lernbeobachtung (Stufe II).
In der Stufe I wird geprüft, ob bei der Schülerin oder dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf zu vermuten ist. Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in den Förderschwerpunkten „Sehen“, „Hören“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „geistige Entwicklung“ und bei autistischem Verhalten soll in der Stufe I in der Regel abschließend erfolgen. In den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Sprache“ und „emotionale und soziale Entwicklung“ erfolgt die abschließende Feststellung in der Regel in der Stufe II. Auf Antrag der Eltern kann das Feststellungsverfahren in der Stufe I abgeschlossen werden.
(4) In der Grundschule erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Sprache“ oder „emotionale und soziale Entwicklung“ in der Regel ohne die Durchführung der Stufe I. In der Regel soll am Ende des zweiten Schulbesuchsjahres das Feststellungsverfahren abgeschlossen und durch den Förderausschuss auf der Grundlage seiner Ergebnisse eine Bildungsempfehlung erstellt worden sein. Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt.
(5) Die Regelungen des Feststellungsverfahrens gelten entsprechend, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Förderschule in freier Trägerschaft besucht oder besuchen möchte oder eine sonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht an Ersatzschulen in allen Förderschwerpunkten sowie bei sonderpädagogischem Förderbedarf im autistischen Verhalten erfolgen soll.
Einzelnorm