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SopV

§ 9 Unterrichtsorganisation, Stundentafeln und Rahmenlehrpläne

(1) Der gemeinsame Unterricht orientiert sich an der Stundentafel der besuchten allgemeinen Schule und ist durch vielfältige didaktische Prinzipien, Methoden, Arbeits- und Sozialformen so zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit, das Lerntempo, die Belastbarkeit und die Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt. Für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erstellt die Klassenlehrkraft gemeinsam mit der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkraft einen individuellen Förderplan, der mindestens halbjährlich aktualisiert wird.

(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ werden im gemeinsamen Unterricht nach den Inhalten und Anforderungen des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet. Die schulinternen Curricula sollen gewährleisten, dass den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf themengleiche Inhalte zieldifferent vermittelt werden können. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ ist ab Jahrgangsstufe 1 die Begegnung mit fremden Sprachen anzubieten. Ab Jahrgangsstufe 3 ist die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht mit mindestens zwei Wochenstunden verpflichtend.

(3) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, deren bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft sowie deren erreichter Leistungsstand den Erwerb des Hauptschulabschlusses/der Berufsbildungsreife erwarten lassen, sind in der Regel in den Jahrgangsstufen 7 und 8 zur Erleichterung eines späteren Bildungsgangwechsels durch eine Erhöhung des Anforderungsniveaus, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik, sowie durch die Verstärkung des Fremdsprachenunterrichts an die hierfür erforderlichen Inhalte und Anforderungen des Rahmenlehrplans für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 heranzuführen. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen am Fremdsprachenunterricht im Umfang der für die Oberschule und Gesamtschule geltenden Kontingentstundentafel teil.

(4) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ werden im gemeinsamen Unterricht nach dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ oder nach anderen geeigneten curricularen Materialien unterrichtet. Die Inhalte sollen nach Möglichkeit thematisch an die Unterrichtsinhalte der besuchten Klassen angepasst werden.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „emotionale und soziale Entwicklung“, „Hören“, „Sehen“, „körperliche und motorische Entwicklung“ und mit autistischem Verhalten gelten die Regelungen und Rahmenlehrpläne der besuchten allgemeinen Schule. Auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte kann auf Antrag der jeweiligen Fachkonferenzen die Vermittlung der Lerninhalte unter Beibehaltung des Anforderungsniveaus des jeweiligen Rahmenlehrplans behinderungsspezifischen Erfordernissen angepasst werden.

Einzelnorm

§ 8 § 10