Gesetze / Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe
SozPflegerV§ 2 Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Schüler an Fachschulen, wenn Aufnahmevoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige geeignete Tätigkeit ist, im übrigen wie Schüler an Berufsfachschulen.