Gesetze / Gesetz zu dem Abkommen vom 12. September 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit

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Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 31 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art 2