Gesetze / Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

SozhiEinOG

Art 67 Weitergeltung von Rechtsverordnungen

Die auf Grund des Bundessozialhilfegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten weiter und können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden.

Art 1 Art 68