Gesetze / Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

SpEisHErprobV

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.

§ 11