Gesetze / Sportbootführerscheinverordnung
SpFVAnlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4, § 10 Absatz 1 Satz 2)Ärztliches Zeugnis
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1027 - 1028;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
für Bewerberinnen und Bewerber
um den Sportbootführerschein/für Prüferinnen und Prüfer in der Sportschifffahrt*
(* Nichtzutreffendes bitte streichen)
Die/der durch Reisepass oder Personalausweis ausgewiesene
Vorname: ____________ Name: __________
geboren am: __________ in: ___________
wurde heute auf die Tauglichkeit zur Führung eines Sportbootes auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen untersucht.
I. Sehvermögen
1. Sehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe beider Augen zusammen besser als die jedes einzelnen Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zusammen als der Wert des Auges mit der besseren Sehschärfe angesetzt werden.
| Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend (tauglich) | ⃞ | |
| Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend (bedingt tauglich) | ⃞ | |
| Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht ausreichend (untauglich) | ⃞ | |
2. Farbunterscheidungsvermögen
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Untersuchte den Farnsworth-Panel-D-15-Test oder einen anerkannten Farbtafeltest besteht. Farbfiltersehhilfen sind unzulässig. In Zweifelsfällen muss die Prüfung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung mit dem Anomaloskop oder einem anderen anerkannten gleichwertigen Test keine Farbentüchtigkeit (normale Trichromasie mit einem Anomalquotienten zwischen 0,7 und 1,4), so ist nur eine Grünschwäche (Deuteranomalie) mit einem Anomalquotienten zwischen 1,4 und 6,0) zulässig. Anerkannte Farbtafeltests sind:
| Das Farbunterscheidungsvermögen ist | ⃞ ausreichend (tauglich) | ⃞ nicht ausreichend (untauglich), |
der Anomalquotient beträgt _____,_____.
| (Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift der amtlich anerkannten Sehteststelle) |
II. Hörvermögen
Das erforderliche Hörvermögen ist vorhanden, wenn Sprache mit oder ohne Hörhilfe in gewöhnlicher Lautstärke aus 3 Metern Entfernung mit dem jeweils dem Sprecher zugewandten Ohr und aus 5 Metern Entfernung mit beiden Ohren zugleich verstanden wird oder mindestens mit dem besseren Ohr mit oder ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke aus 5 Metern Entfernung verstanden wird.
| Das Hörvermögen ist ohne Hörhilfe | ausreichend (tauglich) | ⃞ |
| Das Hörvermögen ist nur mit Hörhilfe | ausreichend (bedingt tauglich) | ⃞ |
| Das Hörvermögen ist ohne und mit Hörhilfe nicht ausreichend (untauglich) | ⃞ | |
| (Ggf. Ort, Datum, Stempel mit Anschrift und Unterschrift des Hörgeräteakustikbetriebes) | ||
– bitte wenden –
III. Sonstige die Tauglichkeit beeinträchtigende Befunde
Auch das Vorhandensein sonstiger körperlicher Mängel oder Krankheiten (Beispiele vgl. unten *) kann die Tauglichkeit zum Führen eines Sportbootes einschränken oder ausschließen.
Die/der Untersuchte ist zum Führen eines Sportbootes
| ⃞ tauglich | |
| ⃞ untauglich | |
| ⃞ bedingt tauglich | |
| Bei bedingter Tauglichkeit kommt/kommen aus ärztlicher Sicht folgende Auflage/n in Betracht: | |
| ⃞ Sehhilfe | |
| ⃞ Hörhilfe | |
| Sonstige Auflage/(n): ______________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________ | |
| ___________________________ (Ort, Datum) | __________________________________________________________ (Stempel mit Anschrift und Unterschrift der Ärztin/des Arztes) |
* Körperliche und geistige Mängel
Anzeichen für Krankheiten oder körperliche Mängel, die die Untersuchte/den Untersuchten als Schiffsführer ungeeignet erscheinen lassen, können sein: