Gesetze / Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
SpaEfV§ 5 Nachweisführung in der Einführungsphase
(1) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Beginn der Einführung nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes ist für die Antragsjahre 2013 und 2014:
Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können für das Antragsjahr 2013 die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Nummer 3 Buchstabe b, insbesondere einen Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen, zulassen. Für die Antragsjahre 2013 und 2014 können die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 bei Unternehmen mit mehreren Standorten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere stichprobenartige Überprüfungen, zulassen; ein vollständiger Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen ist im Antragsjahr 2014 nicht zulässig.
(2) Ab dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisführung im Regelverfahren (§ 4).
(3) In den Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Im Jahr der Neugründung eines Unternehmens sind der Nachweisführung Daten über den Energieverbrauch aus dem Zeitraum ab dem Beginn der erstmaligen Betriebsaufnahme bis zum 15. Dezember des Antragsjahres zugrunde zu legen. Der Nachweisführung für Antragsjahre, die unmittelbar auf das Jahr der Neugründung folgen, sind Daten über den Energieverbrauch eines vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraums zugrunde zu legen. Der Zwölf-Monats-Zeitraum nach Satz 3 darf sich mit dem in Satz 2 genannten Zeitraum höchstens um sechs Monate überschneiden.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen an die Nachweisführung müssen in dem nachweisführenden Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres erfüllt sein. Der Nachweisführung zugrunde gelegte Testate müssen spätestens vor Ablauf des Antragsjahres ausgestellt sein. Für die Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für das Antragsjahr 2014 müssen sämtliche Unterlagen, die Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachweises sind, der für die Ausstellung des Nachweises zuständigen Stelle bis zum Ablauf des Antragsjahres vorgelegt worden sein. Etwaige Vor-Ort-Prüfungen müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres durchgeführt worden sein. Sind die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 erfüllt, kann die für die Ausstellung eines Nachweises zuständige Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und den Nachweis nach Ablauf des Antragsjahres ausstellen.
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden schriftlich auszustellen. § 4 Absatz 6 gilt im Übrigen entsprechend.
(6) Bei den Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Ermittlung des anteiligen Energieverbrauchs am gesamtem Unternehmen ist eine Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schätzung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. Für die Erfassung der eingesetzten Energieträger und der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gilt Satz 1 entsprechend. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, an denen unterschiedliche Systeme betrieben werden, gelten die Voraussetzungen für den Nachweis nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes
des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens bezieht; Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Bei der Nachweisführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b müssen sich die verwendeten Daten über den Energieeinsatz und den Energieverbrauch auf einen vollständigen Zwölf-Monats-Zeitraum beziehen, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres beginnt und spätestens mit Ablauf des Antragsjahres endet. Der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das Antragsjahr 2014 zugrunde gelegt wird, darf sich mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das Antragsjahr 2013 zugrunde gelegt wurde, höchstens um sechs Monate überschneiden. Ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ist jeweils ein Zwölf-Monats-Zeitraum zugrunde zu legen, der mit demselben Kalendermonat beginnt und mit demselben Kalendermonat endet wie der Zwölf-Monats-Zeitraum, der im vorherigen Antragsjahr der Nachweisführung zugrunde gelegt worden ist. Von Satz 3 kann abgewichen werden, wenn die Nachweisführung unverhältnismäßig erschwert würde und unternehmerisch veranlasste, objektiv nachvollziehbare Gründe die Abweichung rechtfertigen. In diesem Fall darf sich der Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für ein Antragsjahr zugrunde gelegt wird, mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum, der der Nachweisführung für das vorherige Antragsjahr zugrunde gelegt wurde, höchstens um drei Monate überschneiden.