Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG

§ 3 Rechtsnachfolge

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem 19. Dezember 1958 und dem Ende der Übergangszeit schließt einen Anspruch nach diesem Gesetz aus, es sei denn, daß der Wechsel beruht auf Erwerb

1.
von Todes wegen,
2.
durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
3.
durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
4.
mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,
5.
durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,
7.
aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.
§ 2 § 4