Gesetze / Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarG

§ 9 Antragsverfahren in besonderen Fällen

Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.

§ 8 § 10