Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

SparSichSaarGDV

§ 4

Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.

§ 3 § 5