Gesetze / Sportförderungsgesetz
SportFGBbg§ 6 Nutzung von Sportstätten
(1) Sportstätten, die mit öffentlichen Mitteln errichtet und gefördert worden sind, müssen entsprechend der Zweckbestimmung und Zweckbindung genutzt werden. Eine kurzzeitige, nicht sportbezogene Nutzung ist zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb oder die Hygiene und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden und Schäden nicht zu erwarten sind.
(2) Öffentliche und öffentlich geförderte Sportstätten stehen für sportliche Aktivitäten den Kindertagesstätten, den Schulen und Hochschulen, den gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden für den Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie den nicht vereinsgebundenen Sporttreibenden und Kindertagesstätten zur Verfügung, soweit nicht Eigenbedarf besteht und die sächlichen und personellen Möglichkeiten des Trägers es zulassen. Für die Durchführung des Sportunterrichts stehen die öffentlichen Sportstätten zur Verfügung; die Kosten trägt anteilig der Schulträger. Der Träger einer öffentlichen Sportstätte kann diese gemeinnützigen Sportvereinen, Kindertagesstätten, Jugendverbänden, Einrichtungen für die offene Jugendarbeit und für Hilfen zur Erziehung sowie Einrichtungen für Seniorinnen und Senioren unentgeltlich zur Nutzung überlassen.
(3) In den Schulferien und der unterrichtsfreien Zeit soll die Nutzung der Schulsportanlagen nach Maßgabe des Absatzes 2 durch Sportvereine ermöglicht werden.
(4) Landeseigene Sportstätten sollen nach Maßgabe des Absatzes 2 dem Schul- und Vereinssport unentgeltlich zur Verfügung stehen, soweit kein Eigenbedarf besteht.
Abschnitt 3
Sportförderung