Gesetze / Sportförderungsgesetz

SportFGBbg

§ 7 Förderungsgrundsätze

(1) Der Sport wird vom Land, den Landkreisen und den Gemeinden gefördert. Die Förderung kann durch finanzielle Zuwendungen und Zahlungen, die unentgeltliche Überlassung von Sportstätten, -anlagen und -geräten sowie durch den Verzicht auf die Erhebung von Abgaben erfolgen. Dies gilt auch für Landkreise und Gemeinden, die verpflichtet sind, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Die Förderung soll sich insbesondere auf die Beratung und Unterstützung der im Einzugsgebiet der Gemeinde, des Amtes, der Verbandsgemeinde und des Landkreises ansässigen Sportvereine und Sportverbände erstrecken.

(2) Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes und auf der Grundlage dieses Gesetzes Zuwendungen zur Förderung des Sports.

(3) Zuwendungen des Landes können gewährt werden für

die Errichtung und Erhaltung von kommunalen Sportstätten,

die Errichtung und Erhaltung von Vereinssportstätten,

den Breitensport,

den Spitzensport,

den Schulsport,

den Hochschulsport,

den Einsatz elektronischer Medien im Sport und für die Sportorganisation (Digitalisierung).

Dabei finden die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen sowie von Kindern, Jugendlichen, Mädchen und Frauen sowie älteren Menschen besondere Berücksichtigung. Die Höhe der Landeszuwendungen für die Errichtung von kommunalen und Vereinssportstätten wird in Richtlinien geregelt.

(4) Das für Sport zuständige Ministerium erlässt für die Sportförderung aus Landesmitteln Richtlinien im Einvernehmen mit dem für Finanzen und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium. Die Förderung des Vereinssports durch das Land erfolgt nach den Richtlinien des Landessportbundes Brandenburg e. V. , die im Einvernehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium zu erlassen sind. In Ausnahmefällen können Sportvereine durch das für Sport zuständige Ministerium unmittelbar gefördert werden.

(5) Das Land weist zur Förderung der dualen Karriere von paralympischen und olympischen Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern Stellen und Planstellen in der Landesverwaltung aus.

(6) Der Landessportbund Brandenburg e. V. erhält jährlich vom Land Brandenburg einen Betrag in Höhe von 5 500 000 Euro für seine satzungsgemäßen Zwecke. Die Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. Oktober auszuzahlen.

§ 6 § 8