(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegung
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
zu vermitteln.
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele h und i,
Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel d,
zu vermitteln.