Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Spree-Neiße-Gesetz

SprNeiG

§ 3

(1) Das Land Brandenburg und der Landkreis Spree-Neiße sollen den Städten Guben und Spremberg, die infolge der Kreisgebietsreform die Eigenschaft als Kreissitz verlieren, einen angemessenen Ausgleich verschaffen.

(2) Ab 1994 erhalten die Städte Guben und Spremberg für die Dauer von vier Jahren eine besondere Finanzzuweisung in Form einer Investitionspauschale. Diese Investitionspauschale darf ausschließlich für Maßnahmen zur Verbesserung der örtlichen Infrastruktur verwendet werden.

(3) Die besondere Finanzzuweisung des Landes wird jährlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs gezahlt. Sie besteht für die Städte Guben und Spremberg jeweils aus

einem nach Größenklassen gestaffelten jährlichen Sockelbetrag und

einem jährlichen Betrag von 20 DM je Einwohner, bezogen auf die Einwohnerzahl vom 30. Juni 1990 ohne die Berücksichtigung späterer Eingemeindungen.

(4) Nach den Bestimmungen des Absatzes 3 und beginnend mit dem Haushaltsjahr 1994 erhalten

die Stadt Guben eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 053 980 DM jährlich und

die Stadt Spremberg eine zusätzliche Investitionspauschale in Höhe von 1 117 700 DM jährlich.

§ 2 § 4