Gesetze / Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
SprengV 4§ 1
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.