Gesetze / Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

SprengV 4

§ 3

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung

1.
3.
(weggefallen)

wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.

§ 2 § 4