Gesetze / Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz SprengV 4 § 5 Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Zur aktuellen Fassung → (1) (weggefallen)(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.