Gesetze / Steueränderungsgesetz 1961
StÄndG 1961Art 23
Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.
Gesetze / Steueränderungsgesetz 1961
StÄndG 1961Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.