Gesetze / Steueränderungsgesetz 1966

StÄndG 1966

§ 2

Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.

§ 1 § 3