Gesetze / Steueränderungsgesetz 1966
StÄndG 1966§ 2
Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.
Gesetze / Steueränderungsgesetz 1966
StÄndG 1966Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.