Gesetze / Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

StAGebV

§ 5 Ermäßigung und Befreiung

Für eine Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

§ 4 § 6