Gesetze / Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung

StAGebV

§ 7 Übergangsregelung

Diese Verordnung gilt auch, wenn der maßgebliche Antrag auf eine Amtshandlung vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden ist, das Verfahren aber erst später abgeschlossen wird.

§ 6 § 8