Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO 1977§ 49 Fehlerberichtigung
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.