Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO 1977

§ 49 Fehlerberichtigung

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.

§ 48 § 50